AGB

The boring part.

KLAREKÖPFE GmbH,
Rieckestraße 24,
70190 Stuttgart

– nachfolgend als „KLAREKÖPFE“ oder auch „Agentur“ bezeichnet –

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Für alle Aufträge an KLAREKÖPFE gelten die folgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüberder Agentur geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird dieausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.

1.2 Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung der Agentur.

1.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Präsentation

2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung – von KLAREKÖPFE mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Idee/Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, – bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form.

2.2 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur.

3. Auftragsabwicklung

3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

3.2 Ebenso ist KLAREKÖPFE berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die Agentur vertragsmäßig mitwirkt,
im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

3.3 Aufträge an Werbeträger (z.B. Mediaagenturen oder Außenwerbungsfirmen) erteilt KLAREKÖPFE im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die Agentur nicht.

3.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (z.B. Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

3.5 Schriftliche Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

4. Vergütung

4.1 Kostenvoranschläge der Agentur stellen lediglich Aufwandsschätzungenüber den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen dar und sinddaher nicht verbindlich, es sei denn, die Agentur hat sie ausdrücklichschriftlich als „verbindlich“ oder als „Pauschalangebot“ bezeichnet.

4.2 Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach Eingang des Angebotsbeim Auftraggeber.

4.3 Die von der Agentur genannten Vergütungen sind Nettobeträge. Sie sindbei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so kann die Agentur die Vergütung entsprechend den abgenommenen Teilen in Rechnung stellen.

4.4 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

4.5 Wünscht der Auftraggeber mehr als einmal Änderungen an fertiggestellten Entwürfen oder Änderungen während oder nach der Produktion, so hat erdie Mehrkosten zu tragen. Ändern sich Parameter und Anforderungen imProjektverlauf – abgesehen von ausdrücklich angebotenen Korrekturstufenzu einzelnen Kommunikationsmitteln – maßgeblich, ist diejenige Partei, dieeine Erfordernis dieser Änderung sieht, verpflichtet, sie schriftlich (E-Mail) anzuzeigen. Die Agentur nimmt dann eine Neuschätzung der zusätzlichen bzw. geänderten Anforderungen hinsichtlich konzeptionellen undfinanziellen Anpassungen vor. Der Auftraggeber entscheidet daraufhin, ob er angesichts der erfolgten Neuschätzung die Änderungen des Projektverlaufs hinnehmen möchte und teilt seine Entscheidung der Agentur inSchriftform mit.

4.6 Sofern sich bei Beendigung des Auftrages herausstellt, dass der Agenturfür die Durchführung des Auftrages tatsächlich kein höherer als im Kostenvoranschlag kalkulierter Aufwand angefallen ist, gilt der Kostenvoranschlag als vertraglich vereinbarte Vergütung. Wird der im Kostenvoranschlagkalkulierte Aufwand überschritten, ist nach tatsächlichem Aufwand gemäßüblicher Stundensätze abzurechnen. Die Agentur wird den Auftraggeberauf eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlages (mehrals 10%) so früh wie möglich während der Durchführung des Auftrageshinweisen.

4.7 Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzugzahlbar. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen eigener rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen gegen die Agentur zu. Auch ohne Mahnung gerät der Auftraggeber 14 Tage nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Agentur vorbehaltlich der Geltendmachung einesweitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% überdem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6% berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringerenVerzugsschadens der Agentur vorbehalten.

4.8 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten,sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auchzu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

4.9 Materialkosten, wie Kopien oder Ausdrucke, FTP-Datenversand oderDatenabspeicherung auf Datenträgern wie z.B. CD-ROM, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

4.10 In der Druckproduktion können Mehr- oder Minderlieferungen (bis zu 10%der bestellten Druckauflage) nicht beanstandet werden. Berechnet wird dietatsächlich gelieferte Menge.

5. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

5.1 Alle von KLAREKÖPFE für den Auftraggeber hergestellten offenen Datenund Druck-PDFs werden von der Agentur ohne gesonderte Vergütungfür einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Beendigung,das heißt Abrechnung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme,sachgemäß aufbewahrt. Während dieser Zeit können dem Auftraggeberauf Wunsch die offenen Daten in der vorliegenden Form gegen 20% desursprünglichen Auftragswertes, mindestens jedoch netto 200€, je Projektausgehändigt werden.

5.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder Beendigung der Zusammenarbeit werden die Druck-PDFs dem Auftraggeber auf dessen schriftlicheAnforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Der Aufwand, welcherKLAREKÖPFE für die Zusammenstellung der Daten und deren Versendungentsteht, wird vom Auftraggeber nach Aufwand berechnet. Nutzungsrechtliche Aspekte werden durch die Herausgabe der Druckunterlagen nichttangiert.

5.3 Die von KLAREKÖPFE zur Erstellung der Druckunterlagen benötigtenArbeitsmittel wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe, Layoutdateien undsonstige Unterlagen werden nicht an den Auftraggeber herausgegebenund können jederzeit vernichtet werden. Dies gilt auch für alle Unterlagennicht realisierter Werbemaßnahmen.

6. Lieferung, Lieferfristen

6.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von KLAREKÖPFE ausdrücklichbestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auchdie Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

6.2 Die Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungenvon KLAREKÖPFE zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchemMedium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

6.3 Gerät die Agentur in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

6.5 Von KLAREKÖPFE zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nachFarb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.

6.6 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe derAgentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.6.7 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Agentur als auch in dem einesZulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fällehöherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleibenunberührt.

7. Internet/webbasierte Softwarelösungen

7.1 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsenzen/webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus demInternet entfernt.

7.2 Für die Wiedereinstellung einer Internetpräsenz oder Softwarelösungen imInternet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Kosten für eine einmalige Einrichtung erhoben.

7.3 Vom Vertragspartner gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Linksauf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent oder andereRechte Dritter verletzen. Alle Websiteinhalte müssen der Wahrheit entsprechen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.

7.4 Von KLAREKÖPFE gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierungund webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt undstehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eineweitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mitschriftlicher Genehmigung durch KLAREKÖPFE gestattet.

7.5 KLAREKÖPFE übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die voneinem Vertragspartner gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahmeüber die Internetpräsenz entstanden sind.

7.6 Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Linkverknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornografischen, bedrohlichen oder verleumderischenMaterials verwendet werden. Ein Verstoß führt zur sofortigen Kündigungdes Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung,sofern der Vertragspartner den Verstoß selbst zu vertreten hat.

7.7 Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungenwerden durch KLAREKÖPFE schnellstmöglich umgesetzt. Für Termine vonbesonderer Wichtigkeit können Fristen vereinbart werden.

8. Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Agentur wird ihrem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftragbetreffenden Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten undLeistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen,wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für KLAREKÖPFEerkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt die Agnturihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer desWerbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der Agentur.

8.2 Werden die Entwürfe und Leistungen der Agentur vom Auftraggebererneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt,so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Vergütung für diezusätzliche Nutzung zu zahlen. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung obliegt der Agentur.

8.3 Die vertragliche Vergütung gemäß den vorstehenden Ziffern ist auch dannvom Auftraggeber zu zahlen, wenn er die Entwürfe und Leistungen derAgentur in veränderter Form benutzen will.

8.4 Werden zur Vertragserfüllung Dritte herangezogen, wird die Agentur derenNutzungsrechte erwerben und entsprechend dem Auftraggeber übertragen.8.5 Bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem Auftrag resultierendenGesamtforderungen der Agentur bleiben die überlassenen Unterlagen undMaterialien (z.B. Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Muster, Datenträgeru.a.) Eigentum der Agentur und unterstehen deren alleinigem Urheberund Verfügungsrecht.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Von KLAREKÖPFE gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt, in jedem Falle aber sofort voreiner Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nachEntdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oderMängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur dreimaligenNachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

9.3 Die Agentur haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

9.4 Im übrigen gelten für die Haftung durch die Agentur bei Fahrlässigkeitnachfolgende Regelungen:
- Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, auspositiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß undunerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet die Agentur nicht für die dadurchverursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
- Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sindbeschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für dieErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Agentur. - Im kaufmännischen Verkehr haftet die Agentur stets nur für Schäden, diedurch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung desVertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaftensowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5 In keinem Fall haftet die Agentur für die Richtigkeit der in der Kommunikation enthaltenen Sachaussagen und Leistungen des Auftraggebers oder dieVerwendung des vom Auftraggeber gestellten Materials.

9.6 Die Agentur haftet auch nicht für die urheber-, geschmacksmuster- odermarkenrechtliche Schutzfähigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügunggestellten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe odersonstigen Leistungen.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Von KLAREKÖPFE gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt, in jedem Falle aber sofort voreiner Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nachEntdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oderMängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur dreimaligenNachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

9.3 Die Agentur haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

9.4 Im übrigen gelten für die Haftung durch die Agentur bei Fahrlässigkeitnachfolgende Regelungen:
- Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, auspositiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß undunerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet die Agentur nicht für die dadurchverursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
- Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sindbeschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für dieErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Agentur. - Im kaufmännischen Verkehr haftet die Agentur stets nur für Schäden, diedurch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung desVertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaftensowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.5 In keinem Fall haftet die Agentur für die Richtigkeit der in der Kommunikation enthaltenen Sachaussagen und Leistungen des Auftraggebers oder dieVerwendung des vom Auftraggeber gestellten Materials.

9.6 Die Agentur haftet auch nicht für die urheber-, geschmacksmuster- odermarkenrechtliche Schutzfähigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügunggestellten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe odersonstigen Leistungen.

10. Geheimhaltung, Referenzen

10.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeitbekannt werdenden Informationen und Geschäftsvorgänge der jeweilsanderen Partei und der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsverbindungstehenden Unternehmen auch über die Dauer dieses Vertrages hinausgeheim zu halten.

10.2 Die Agentur darf den Namen des Auftraggebers sowie ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus im Rahmen von Eigenwerbung als Referenzdarstellen, sofern er dem nicht ausdrücklich schriftlich während der Durchführung des Vertrages widersprochen hat.

10.3 Auf Druckerzeugnissen oder der Internetpräsenz des Auftraggebers kann KLAREKÖPFE in dezenter Weise auf sich selbst hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann imSinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, füralle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Agentur. Es giltdas Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich,die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksamedurchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Falle einer Vertragslückeverpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die denInteressen beider Parteien unter Berücksichtigung der Bestimmungendieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen am besten entspricht.

© KLAREKÖPFE GmbH, Stuttgart

Stand: 13. März 2026